KFZ Lexikon - Begriffserklärung

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Bagatellschadengrenze


Bei einem Bagatellschaden am Auto handelt es sich um einen kleineren Sachschaden am Fahrzeug – Personen kommen hierbei nicht zu Schaden. Folgende Schäden können beispielsweise unter Bagatellschäden fallen:

  • Eine kleine Delle im Autoblech
  • Ein geringer Kratzer im Autolack
  • Kleine Schrammen am Auto

Zwar wurde gesetzlich keine Beitragshöhe festgelegt, ab welcher es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt. Meist wird jedoch davon ausgegangen, dass Schädigungen ab 750 Euro nicht mehr als Bagatellschäden, sondern als normaler Schaden angesehen werden. Ein weiterer Unterschied zum normalen Schaden ist, dass bei einem Bagatelldelikt nur das Blech des Fahrzeugs beschädigt wurde.

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Fiktive / konkrete Abrechnung


Man spricht auch von Abrechnung auf Gutachtenbasis bei der fiktiven Abrechnung. Als Basis der Abrechnung bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall bietet sich insoweit das Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen an. Die Schadensabrechnung erfolgt sodann nicht auf einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern eben im Rahmen der fiktiven Abrechnung, nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens.

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Grüne-Karte-System


Internationale Versicherungsbescheinigung, die vom Büro Grüne Karte e.V. in den am System Grüne Karte teilnehmenden Ländern ausgegeben wird und die wegen der Farbe des Papiers, auf das sie gedruckt wird, kurz als „Grüne Karte“ bezeichnet wird. Mit der Ausstellung der Grünen Karte übernimmt der Versicherer die Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens nach den im Besuchsland geltenden Pflichtversicherungsbedingungen und -summen.

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Nutzungsausfallentschädigung


Nach einem Unfall hat der Geschädigte oftmals die Wahl zwischen der Nutzungsausfallentschädigung und einem Ersatzwagen.

Für die Zeitdauer der Reparatur oder – sollte ein Totalschaden eingetreten sein – für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren KFZ, kann der Unfallgeschädigte einen Mietwagen anmieten oder alternativ die Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Abschleppkosten nach einem Unfall

Die Kosten, die entstehen, wenn Ihr geschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall in eine Kfz-Werkstatt gebracht werden muss, werden Abschleppkosten genannt. Als Geschädigter im Unfall können Sie etwaige Abschleppkosten bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Hierbei gilt es, dass die Abschleppkosten den ortsüblichen Preisen angemessen sein müssen, da diese nicht gesetzlich festgelegt sind.

Beauftragung eines Abschleppdienstes

Bei der Beauftragung des Abschleppdienstes haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen:

  1. Ein Unternehmen schleppt Ihr Fahrzeug ab, so haben Sie Anspruch auf die volle Höhe der Abschleppkosten oder
  1. Ein Freund oder Verwandter hilft Ihnen beim Abschleppen Ihres geschädigten Fahrzeugs, so zahlt Ihnen die gegnerische Versicherung die Hälfte des Betrags, die ein Unternehmen in Auftrag stellen würde. Damit wird eine Entlastung des Unfallverursachers verhindert.

Abschleppkosten bei einem Totalschaden

Bei einem Totalschaden Ihres Fahrzeugs nach einem unverschuldeten Unfall, übernimmt die gegnerische Versicherung die Abschleppkosten von der Unfallstelle bis zur nächstgelegenen Kfz-Werkstatt und ist durch das OLG Köln (in VersR 1992, 719) rechtlich begründet. Sind die Reparaturkosten gering, so kann auch Anspruch auf höhere Abschleppkosten, wie der Transport zu einer weitergelegenen Werkstatt oder sogar bis nach Hause, geltend gemacht werden (siehe: OLG Hamm, VersR 70, 43).

Abschleppkosten bei einem Reparaturschaden

Im Gegensatz zu einem Totalschaden entfällt bei einem Reparaturschaden der Transport des geschädigten Fahrzeugs zu einer nahgelegenen Werkstatt. Erstattet werden hierbei die Kosten, die entstehen, wenn Ihr Fahrzeug in Unfallnähe aber nicht in die Nähe Ihres Heimatortes gebracht wurde und Sie bspw. ein Zugticket oder ein Mietwagen benötigen, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Diese Kosten sind meist niedriger als das Abschleppen Ihres geschädigten Fahrzeugs zur Heimatwerkstatt. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihr Fahrzeug gleich in die Heimwerkstatt transportieren zu lassen.

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Restwert


Bei einem Kfz beschreibt der Restwert den Betrag, den eine betroffene Person für das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand bekommt.

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Schadenminderungspflicht


Die Schadensminderungspflicht ist eine Pflicht, die bei Schuldverhältnissen bestehen kann. Sie beschreibt die Pflicht eines Geschädigten, den bisher eingetretenen Schaden gering zu halten.

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Vor- und Altschäden


Unter einem Altschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Dies können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden sein. Auch Verschleißschäden sind Altschäden.

Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden am Fahrzeug. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, aber auch provisorisch grob instand gesetzte Unfallschäden. Bei letzteren ist die Angabe, ob nur eine teilweise Instandsetzung oder aber eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung erfolgte, zwingend erforderlich.

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Wiederbeschaffungsaufwand


Der Wiederbeschaffungsaufwand sind die Kosten, die im Fall eines Totalschadens aufzuwenden sind, um ein ähnliches und vergleichbares Ersatzfahrzeug, nach Abzug eines eventuell anfallenden Restwertes, zu beschaffen.

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert – Restwert

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Wiederbeschaffungswert


Kosten oder Preis für die Wiederbeschaffung eines Vermögenswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist häufig die Bemessungsgrundlage für den Umfang des Ersatzanspruchs aus einem Versicherungsvertrag.

Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich aus den Kosten bzw. dem Preis der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. In der Kfz-Haftpflichtversicherung bestimmt sich der Wiederbeschaffungswert z.B. nach dem Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Kraftfahrzeugs (Kfz) aufwenden muss; etwaige Finanzierungskosten sind hinzuzurechnen. Maßgebend für den Wiederbeschaffungswert ist nicht der Zeitwert des Kfz unmittelbar vor einem Unfall, d.h. der Wert, den der Eigentümer bei einem Verkauf erzielt hätte, sondern der Wert, der beim Kauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlen gewesen wäre.

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Wertminderung


Wird ein Kfz in einen Unfall verwickelt, gilt es fortan als „Unfallfahrzeug“. Diese Bezeichnung ist wichtig,
 wenn das Auto zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden soll. In der Annonce kann dann nicht mehr die Rede von einer „Unfallfreiheit“ sein.

Da dieser Umstand in der Berechnung der Entschädigungszahlung der Versicherung des Unfallgegners berücksichtigt werden soll, wird eine sogenannte Wertminderung bei einem Unfall angegeben. Die Höhe bemisst sich an der Differenz zwischen dem nun erzielbaren Preis nach dem Unfall und dem ursprünglichen Wert.