Häufige Fragen

Häufige Fragen

Gerade wenn Sie das erste Mal unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten sind, haben Sie mit Sicherheit viele Fragen, die geklärt werden müssen. Natürlich können Sie uns jederzeit anrufen und Ihre Fragen persönlich mit einem unserer Sachverständigen durchgehen. Falls Sie sich vorab informieren wollen, finden Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Kunden.

Habe ich das Recht, mir einen Kfz-Gutachter selbst auszusuchen?

Ja, Sie haben freie KFZ-Gutachterwahl. Dieses Recht haben Sie sogar dann, wenn der Versicherer des Unfallverursachers seinerseits auch ein Gutachten in Auftrag gibt. (OLG Karlsruhe NJW 1968,1333 = VersR 1969, 191).

Wer trägt die Kosten für ein Kfz-Gutachten nach einem Unfall?

Die Kosten eines Gutachtens, das Sie nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lassen, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen (§ 249 BGB).

Warum möchte der Gutachter eine Abtrittserklärung? Kann man das bedenkenlos unterschreiben?

Ja, denn wir von Kfz-Sachverstand wollen sofort helfen, ihre Schadensersatzansprüche zu realisieren. Mit einer Abtrittserklärung (§ 398 Satz 1 BGB) erlauben Sie uns, für Sie tätig zu werden ohne. dass Sie hinsichtlich des Gutachter-Honorars in Vorkasse gehen müssen.
Sie erlauben dem Gutachter damit auch, dass er seine Kosten in Ihrem Namen bei der gegnerischen Versicherung einfordern kann. Nicht mehr und nicht weniger. Die Zahlungen an Sie bleiben davon unberührt.

Kann ich mir die Werkstatt frei auswählen?

Einer der wichtigsten Streitpunkte bei der Auseinandersetzung zwischen Geschädigtem und Versicherer sind die jeweiligen Reparaturkosten anhand der zugrunde gelegten Werkstattpreise. Verständlicherweise versuchen die Versicherungen auf freie Werkstätten (Partnerwerkstätten) zu verweisen – schließlich kalkulieren diese Stundensätze und Ersatzteilpreise in der Regel wesentlich niedriger als Markenwerkstätten – die freien Werkstätten müssen Sie nicht aufsuchen. Sie haben freie Werkstattwahl zu den dort geltenden Lohnkosten.

Kann ich mir bei Bedarf auch einen Rechtsanwalt selbst aussuchen?

Grundsätzlich haben Sie auch freie Anwaltswahl (§ 172 VVG). Bis es zu einer Klage kommt, ist der Anwalt sogar kostenlos. Kommt es zu einer Klage, entscheiden Sie vorher erneut, ob der Anwalt weiter für Sie tätig sein soll. Ab dann müssen Sie vorab solange dessen Kosten tragen, bis die Sache rechtlich zu Ihren Gunsten geklärt ist.

Um diesen Fall zu beschleunigen, arbeiten wir seit Jahren erfolgreich mit ausgewählten Anwälten zusammen, die auf die Schadensabwicklung spezialisiert sind.

Wenn Sie schon einen Anwalt Ihres Vertrauens haben, dann schicken wir selbstverständlich unsere Gutachten an ihn.

Wie schnell wird das Gutachten erstellt?

Die Versicherung bekommt spätestens 24 Stunden nach der Besichtigung Ihres Fahrzeugs das unabhängige Gutachten vorgelegt.

Lediglich in Spezialfällen, wenn z.B. genaue Untersuchungen des Fahrzeugs notwendig sind, kann es länger als 24 Stunden dauern.

Wir werden Sie aber immer darüber ausführlich informieren.

Wann sehe ich mein Geld?

Unser Gutachten erreicht spätestens nach einem Tag die Versicherung. Bis sich aber Versicherungen und ggf. Rechtsanwälte über einen Schadenhergang einig sind, kann es eine Weile dauern. Dieser Vorgang entscheidet letztlich darüber wie schnell Sie ihr Geld bekommen. In der Regel dauert es 6-8 Wochen.

Wie läuft die Schadensabwicklung mit der Versicherung ab?

Wenn ein unabhängiges Schadengutachten erstellt wird, kann der Geschädigte bzw. die Anspruchstellerin selber entscheiden, ob die errechnete Schadenhöhe laut Gutachten an Ihn ausbezahlt werden soll (fiktive Abrechnung), oder ob bei der Versicherung eine Reparaturrechnung von einer Werkstatt eingereicht wird.

Die Versicherung darf bei der fiktiven Abrechnung ausschließlich den Nettobetrag anweisen. Bei der Abrechnung laut Werkstattrechnung sollte der komplette Rechnungsbetrag erstattet werden (Bruttoendbetrag).

Oftmals ist eine Abwicklung über einen Verkehrsrechtsanwalt zu empfehlen, da dieser nach den rechtlichen Bestimmungen handeln kann und die Versicherung dazu anhält die Regulierung zeitnah vor zu nehmen.

Was genau bedeutet scheckheftgepflegt?

Um Kosten zu sparen, würden sich viele Verbraucher auch gerne an freie Werkstätten wenden, befürchten aber den Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen. Diese Angst ist unbegründet. Seit dem 1. Juni 2010 dürfen Hersteller ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht mehr daran knüpfen, ob Inspektionen, Reparaturen, Ölwechsel & Co. in Vertragswerkstätten durchgeführt worden sind oder nicht. Das ist in der EU-weit geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) geregelt.

Neuwagenbesitzerwahren demnach die Garantie auf Sachmängel, auch wenn sie notwendige Reparaturen in einer freien Werkstatt beheben lassen. Gleiches gilt für vom Hersteller ausgegebene Neuwagengarantien.

Ein Garant für ein mängelfreies Fahrzeug ist ein vollständiges Scheckheft dennoch nicht. Es empfiehlt sich deshalb vor Unterzeichnung eines Kaufvertrags, den Wagen von einem unabhängigen Kfz-Gutachter auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.

Darf die Versicherung kürzen, wenn mein Auto nicht „scheckheftgepflegt“ ist?

Ihr Gutachter errechnet Ihnen die Wiederinstandsetzung Ihres Fahrzeugs aufgrund der aktuell geltenden Stundensätze in einer Vertragswerkstatt. Sie haben aber, um Kosten zu sparen, Ihre Inspektionen regelmäßig in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Für die Versicherung ist Ihr Auto damit nicht „scheckheftgepflegt“ und das vom Gutachter errechnete Geld wird von der Versicherung gekürzt.

Ein Fahrzeug ist nur „scheckheftgepflegt“, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer Fachwerkstatt durchgeführt und entsprechend protokolliert wurden. Eine freie und damit billigere KFZ Werkstatt aufzusuchen, aber später die Preise einer Fachwerkstatt einfordern zu wollen, da sagt die Versicherung - nein.

Warum eine Reparaturbestätigung?

Oftmals kommt es vor, dass die Geschädigten sich das vom Gutachter errechnete Geld auszahlen lassen, dann jedoch den Wagen nicht oder nur in Teilen oder aber bei einer wesentlich günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Dieses Vorgehen ist zulässig, kann aber zu Problemen bei einem späteren weiteren Unfallschaden führen. Kommt es zu einem erneuten Unfall und sind die gleichen Teile des Fahrzeugs betroffen, so könnte die gegnerische Versicherung denken, dass der „alte" Schaden zuvor nicht behoben wurde und daher durch den neuen Unfall gar kein neuer Schaden entstanden sei. Dann stehen Sie in der Pflicht, nachzuweisen, dass beim vorigen Unfall eine Reparatur stattgefunden hat. Zu empfehlen ist daher, sich stets nach einer vollzogenen Reparatur des Fahrzeuges - also auch im Fall einer Eigenreparatur - eine sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Gutachter ausstellen zu lassen.

Die Kosten dieses Gutachten muss ebenfalls die gegnerische Versicherung übernehmen, selbst dann wenn Sie das Auto selbst repariert haben. ( Laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt muss nach einem Unfall, bei dem fiktiv - also auf Gutachtenbasis - abgerechnet und die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde, die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den Gutachter der Reparaturbestätigung übernehmen (Az.: 4 C 712/13).

Kommen Sie nach erfolgter Reparatur einfach bei einer unserer Niederlassungen vorbei. Unsere Gutachter kümmern sich gerne um Ihre Reparaturbestätigung
Betroffene, die ihre Unfallsache nicht einem Anwalt anvertrauen, sollten unbedingt auf diese Regelung achten, da sie in späteren Schadensfällen vor Zahlungsverweigerungen der gegnerischen Versicherungen oder Kürzungen des Preises bei Verkauf des Fahrzeuges schützt.

Darf ich mir einen Mietwagen nehmen, während mein Auto repariert wird?

Wer unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wird, kann sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen und die Kosten vom Verursacher zurückverlangen.

Alternativ können Sie aber auch eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung einfordern.
Das heißt, Sie verzichten auf den Mietwagen und nehmen lieber das Geld. Die Höhe der Entschädigung wird in aller Regel anhand des Werts Ihres Autos berechnet und beträgt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

Mit einer Entschädigung fahren Sie dann besser, wenn die Schuldfrage beim Unfall nicht eindeutig geklärt ist. Sonst laufen Sie später Gefahr, die Mietwagenkosten teilweise selbst zahlen zu müssen.

Kann der Wertverlust meines Autos ausgeglichen werden?

Aus Unkenntnis über die geltende Rechtslage verzichten Autofahrer zudem oft auch auf einen Ausgleich des Wertverlustes. „Selbst für ältere Fahrzeuge muss der Wertverlust nach einem Unfall von den Versicherungen bezahlt werden.“ In der Praxis sind viele Autofahrer jedoch schon zufrieden, wenn ihr Fahrzeug schnell repariert wird. Dass ihr Wagen durch den Unfall auch an Wiederverkaufswert verloren hat, wird dabei oft vergessen. „Die so genannte merkantile Wertminderung gleicht diesen Verlust finanziell aus.“

Der Wertverlust eines Fahrzeugs richtet sich nach dem Alter, der Laufleistung (Kilometerstand) und den beim Unfall beschädigten Bauteilen. Bei der Gutachtenerstellung wird nach diesen Faktoren eine eventuell gegebene Wertminderung errechnet. Die Wertminderung wird ebenfalls auf dem Gutachten fest gehalten und dient als Nachweis des Wertverlustes. Die Versicherung muss die Wertminderung zusätzlich zu der Summe der Schadenhöhe ausgleichen.

Ihnen entstehen also durch die Beauftragung eines freien Gutachters keine Kosten nach einem unverschuldeten Unfall